Was ist eine betriebliche Krankenunterstützungskasse?

Die Betriebliche Krankenunterstützungskasse (BKU) ist die passgenaue individuelle Alternative oder Ergänzung zu betrieblichen Versicherungsangeboten der privaten (PKV) oder gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zu betrieblichen Gesundheitsprogrammen.

Sie kann als Gruppen-Unterstützungskasse überbetrieblich oder als speziell dem Betrieb zugeordnete betriebliche Krankenunterstützungskasse (BKU) gestaltet werden.

Kooperationen mit gesetzlichen Krankenkassen sind dabei möglich, indem die Krankenkasse betriebliche Gesundheitsleistungen anbietet, die um z.B. solche Unterstützungsleistungen der BKU ergänzt werden, die die GKV selbst nicht anbieten darf.

Ergänzungstarife der PKV können als Rückdeckungsversicherungen der BKU eingebunden werden, womit der Arbeitnehmer direkt über die BKU abgesichert ist, anstelle einer direkten betrieblichen Krankenversicherung (BKV) in der PKV.

In allen Fällen wird der Bezug zum Betrieb in den Vordergrund gestellt – die Identifikation und Bindung an den Betrieb besser gefördert.

Was leistet eine BKU?

Eine BKU kann grundsätzlich alle Leistungen bieten, die auch eine ergänzende PKV bieten kann, aber auch flexibel darüber hinaus.

Die BKU kann – insbesondere in Kooperation mit Krankenkassen – bei genug Teilnehmern (z.B. alle Arbeitnehmer eines Betriebs) auf Wartezeiten verzichten und von Beginn an alle Leistungen übernehmen, auch für Vorerkrankungen, denn dies gleicht sich dann im Kollektiv aus.

Unterstützungskassen dürfen zwar auf manche Leistungen formal keinen eigenen Rechtsanspruch einräumen – ein Rechtsanspruch ist indes machbar, indem ihn der Arbeitgeber zusagt, die BKU ihn nur erfüllt.

Bei der Vorsorge (auch Impfungen, Zahnvorsorge inklusive professionelle Zahnreinigung) liegen keine “Lebensrisiken” zugrunde, sondern sogenannte “Lebensgestaltung”. Dies fällt dann gar nicht unter den Begriff Versicherung, so dass die BKU sogar einen eigenen Rechtsanspruch selbst bieten kann, ohne dass dies unter die Versicherungsaufsicht fällt.

Das gleiche gilt, wenn die Leistung von Lebensrisiken unabhängig ist, z.B., wenn die BKU ohne Wenn- und Aber alle zwei Jahre einen Brillenzuschuss für eine Brille zahlt, nicht nur wenn die Sehschärfe sich geändert hat, oder z.B. alle drei Jahre einen Zuschuss zu einer Vorsorgekur zahlt, die vom Arzt befürwortet wird.

Daneben können aber auch weitere Leistungen je nach individuellem Bedarf insbesondere in Notfällen erbracht werden – so bei teurem Zahnersatz des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen, Pflegefall, Bestattungskosten und andere flexible Leistungen, auch wenn sie nicht von vornherein „tariflich“ zugesagt werden.

Alle Leistungen können sich dabei auch nach der finanziellen Situation des Arbeitnehmers, seinem Hilfebedarf und seiner eigenen Leistungsfähigkeit oder anderweitig bereits bestehender Vorsorge ausrichten, was so kein PKV-Tarif mit festgeschriebenen tariflichen Leistungen bieten kann.

Die Leistungen der BKU können sich also sehr flexibel nach den Wünschen der Betriebe ausrichten und müssen auch nicht abschließend in „Tarifen“ festgelegt werden. Doch kann auch jeder PKV-Tarif als Rückdeckung über die BKU Eins zu Eins eingebunden werden, mit sogar steuerlichen Vorteilen gegenüber einer direkten BKV bzw. kollektiven Firmenkrankenversicherung.

Was kostet eine BKU?

Weil eine BKU nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt, kann sie ihre Beiträge kostengünstiger und freier gestalten, sogar nach sozialen Gesichtspunkten, Einkommen und altersunabhängig. Die Beiträge können auch vom Betrieb übernommen werden, direkt ganz oder teilweise als Arbeitgeberleistung oder vom Lohn einbehalten werden. Auch günstigere monatliche Ratenzahlungen mit Verpflichtung zu Nachschüssen sind machbar, ebenso beitragsfreie Zeiten z.B. bei Elternzeit oder Pflege von Angehörigen.

Die Auskömmlichkeit der Beiträge zur BKU für die vorgesehenen Leistungen wird von einem Aktuar mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Produktentwicklung und Kalkulation von privaten Voll- und Ergänzungstarifen sowie Wahltarifen der GKV wie auch von Krankenunterstützungskassen kalkuliert und überwacht.

Steuerlich können sich gegenüber eine BKV der PKV oder einer Firmengruppenversicherung Vorteile ergeben.

Welche steuerlichen Vorteile gibt es?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatliche Sachbezüge bis zu 44€ zuwenden, ohne das Lohnsteuer anfällt (Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Diese Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass die Zuwendung als Sachlohn und nicht als Barlohn qualifiziert werden kann.
Angemessene Beiträge des Arbeitgebers an eine BKU sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und unterfallen auch nicht der Lohnsteuer.
Leistungen einer BKU sind bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr und je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Darüber hinaus jedoch auch aus Anlass von Notfällen, wenn also einkommensabhängig soziale Gründe für eine Unterstützungsleistung im Einzelfall vorliegen.
Außerdem sind vorab alle Aufwendungen steuerfrei, die im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgen. Dies wäre z.B. eine Bildschirmarbeitsbrille oder jedwede Leistungen für betriebliche Unfälle – auch die ist über eine BKU gestaltbar.

Ebenso kann eine verlängerte Lohnfortzahlung bzw. eine Aufstockung des Krankengeldes auf einen höheren Betrag von der UK auch übernommen werden – selbstverständlich ist dies ohnehin der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Was sagen die Lohnsteuerrichtlinien?

Lohnsteuerrichtlinien (R 3.11 LStR 2015)
“Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG) Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst
(2) Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. 2Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat; … 3Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 4Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. 5Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. 6Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift.”

Wie kann betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung eingebunden werden?
Daneben kann die BKU mit der Krankenkasse oder anderen betrieblichen Einrichtungen in der Prävention und Gesundheitsförderung kooperieren und ergänzende Unterstützungsleistungen erbringen.

Nicht nur die Krankenkassen unterstützen die Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitgeber selbst können pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 600 Euro für qualitätsgeprüfte Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei ausgeben. Die Finanzämter orientieren sich hierbei an den Qualitätskriterien der Krankenkassen (dem sog. Leitfaden Prävention). Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 34 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt.

Ҥ 3 Nr. 34.EStG:
Steuerfrei sind
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;”

Diese je Arbeitnehmer jährlich 600 EUR für Prävention und Gesundheitsförderung kommen bei Betrieben zu den 600 EUR der BKU und deren weiteren Leistungen aus Anlass von Notfällen hinzu. Hier kann die BKU z.B. mit den Krankenkassen kooperieren und darauf abgestimmte Leistungen dazu anbieten, die die GKV vielleicht nicht anbieten darf, für die Betriebe, sozusagen aus einer Hand.

Nur als Beispiel: die BKU bietet Leistungen bei Sportunfällen bei gesundheitsfördernder Freizeitgestaltung im Rahmen § 20b SGB V.

Welche Vorteile bietet die Kooperation von Betrieb, BKU und Krankenkasse?

Durch ein exklusives BKU-Angebot zur Kooperation und Ergänzung der vom Arbeitgeber präferierten Krankenkasse kann deren Präsenz im Betrieb gestärkt werden und eine stärkere Bindung des Arbeitnehmers nicht nur an den Betrieb, sondern auch an die kooperierende Krankenkasse erreicht werden.

Der Betrieb kann sich durch Kooperationsmodelle unter Einbindung seiner BKU sich als sozialer Arbeitgeber positionieren, Mitarbeiter leichter gewinnen und halten, sowie deren Gesundheit fördern.

Grundsätzlich können auch betriebliche Angebote der Prävention und Gesundheitsförderung nach §§ 20, 20b SGB V formal über die BKU abgewickelt werden. Umgekehrt kann jedoch auch der Arbeitgeber oder die Krankenkasse in Vertretung der BKU in deren Namen auf deren Rechnung Leistungen an die Arbeitnehmer oder andere Verwaltungstätigkeiten wie die Anmeldung und Abmeldung von Arbeitnehmern oder den Beitragseinzug erbringen, aus einer Hand.

Welche Leistungen fallen unter Primäre Prävention und Gesundheitsförderung?

„§ 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen.  …“

„20a SGB V Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die Krankenkassen fördern unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.  …“

“20b SGB V Betriebliche Gesundheitsförderung

1. Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben Sie sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und Unterstützen deren Umsetzung. Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

2. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben. …..”

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