Die betriebliche Gesundheitsvorsorge mit Fullservice – individuell, steuerlich gefördert und ohne Mehraufwand

Für Unternehmen bieten wir einen umfassenden Fullservice rund um die steuerlich geförderte betriebliche Gesundheitsvorsorge. So ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitenden attraktive Zusatzleistungen – ganz ohne administrativen Aufwand.

Sprechen Sie uns an – wir entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, abgestimmt auf die Bedürfnisse Ihrer Belegschaft.

 

Der historische Hintergrund: Von der Selbsthilfe zur modernen betrieblichen Gesundheitsunterstützung (BGU)

Krankenunterstützungskassen – oft verbunden mit Nothilfekassen – waren bis weit ins 19. Jahrhundert hinein weit verbreitet. Sie entstanden als berufsständische oder betriebliche Selbsthilfeeinrichtungen:

  • Für Arbeiter, Angestellte, Handwerker, Beamte, Feuerwehr, Polizei, Bahn, Post, Soldaten – und sogar für Randgruppen wie Kriminelle, die ihre Familien im Notfall absichern wollten.

Diese Einrichtungen waren Ausdruck solidarischer Selbstorganisation – entweder direkt im Betrieb oder überbetrieblich organisiert.

Mit der Einführung der Sozialgesetzgebung unter Bismarck ab 1883 wurden viele dieser Kassen in die gesetzliche Krankenversicherung überführt:

  • Betriebskrankenkassen
  • Innungskrankenkassen
  • Kaufmännische und Angestellten-Krankenkassen
  • Ersatzkassen und Allgemeine Ortskrankenkassen

Die Idee der Selbsthilfe blieb erhalten – und führte zur paritätischen Finanzierung und Selbstverwaltung durch Arbeitgeber und Versicherte.

Die moderne BGU: Gesundheitsförderung statt Krankheitsverwaltung

Da unser Ziel die Förderung von Gesundheit und die Prävention von Krankheit ist, haben wir den Begriff weiterentwickelt: Aus der Krankenunterstützungskasse wurde die Betriebliche Gesundheitsunterstützungskasse (BGU).

Die BGU ist eine flexible, individuell gestaltbare Alternative oder Ergänzung zu:

  • Betrieblichen Versicherungsangeboten der PKV oder GKV
  • Klassischen betrieblichen Gesundheitsprogrammen

Struktur und Kooperationen

  • Überbetriebliche Unterstützungskasse, Gruppen-Unterstützungskasse oder
  • Betriebsbezogen als unternehmensspezifische BGU

Kooperationen mit gesetzlichen Krankenkassen sind möglich: Die GKV kann betriebliche Gesundheitsleistungen anbieten, die durch BGU-Leistungen ergänzt werden – insbesondere dort, wo die GKV gesetzlich eingeschränkt ist.

Auch Ergänzungstarife der PKV können als Rückdeckungsversicherungen in die BGU eingebunden werden. So erfolgt die Absicherung des Arbeitnehmers über die BGU und nicht direkt über eine betriebliche Krankenversicherung (BKV) in der PKV.

In jedem Fall steht die Verbindung zum Betrieb im Mittelpunkt – mit dem Ziel, die Identifikation und Bindung der Mitarbeitenden zum Unternehmen nachhaltig zu stärken.

Was leistet eine BGU?

Die BGU kann grundsätzlich alle Leistungen einer ergänzenden PKV bieten – und darüber hinaus flexibel gestaltet werden.

Vorteile und Besonderheiten:

  • Keine Wartezeiten bei ausreichender Teilnehmerzahl (z. B. alle Mitarbeitenden eines Betriebs)
  • Leistungsübernahme auch bei Vorerkrankungen, da Risiken im Kollektiv ausgeglichen werden
  • Rechtsanspruch möglich: Zwar dürfen Unterstützungskassen formal keinen eigenen Anspruch gewähren, doch kann der Arbeitgeber diesen zusichern – die BGU erfüllt ihn dann.
  • Vorsorgeleistungen wie Impfungen, Zahnvorsorge oder professionelle Zahnreinigung gelten als „Lebensgestaltung“ und fallen nicht unter die Versicherungsaufsicht –

Beispiele für unabhängige Leistungen:

  • Brillenzuschuss alle zwei Jahre – unabhängig von Sehverschlechterung
  • Zuschuss zu Vorsorgekuren alle drei Jahre – bei ärztlicher Empfehlung
  • Flexible Hilfe in Notfällen: z. B. Zahnersatz, Pflegefälle, Bestattungskosten

Die Leistungen können sich individuell nach der finanziellen Situation, dem Hilfebedarf und der bestehenden Vorsorge des Arbeitnehmers richten – eine Flexibilität, die klassische PKV-Tarife nicht bieten.

Auch PKV-Tarife können eins zu eins als Rückdeckung eingebunden werden – mit steuerlichen Vorteilen gegenüber einer direkten BKV oder kollektiven Firmenversicherung.

Was kostet eine BGU?

Da die BGU nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt, kann sie Beiträge flexibel und kostengünstig gestalten – auch sozialverträglich, einkommensabhängig und altersunabhängig.

Finanzierungsoptionen:

  • Beiträge können vollständig oder anteilig vom Arbeitgeber übernommen werden
  • Alternativ: Lohnabzug oder günstige Ratenzahlungen mit Nachschusspflicht
  • Beitragsfreie Zeiten möglich – z. B. bei Elternzeit oder Pflege von Angehörigen

Die Beitragskalkulation erfolgt durch erfahrene Aktuare, die auf die Entwicklung und Bewertung von PKV-Tarifen, GKV-Wahltarifen und Gesundheitsunterstützungskassen spezialisiert sind.

Steuerliche Vorteile:

Gegenüber einer klassischen BKV oder Gruppenversicherung der PKV kann die BGU steuerlich günstiger gestaltet werden – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Welche steuerlichen Vorteile gibt es?

  1. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatliche Sachbezüge bis zu 50 € zuwenden, ohne das Lohnsteuer anfällt (Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Diese Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass die Zuwendung als Sachlohn und nicht als Barlohn qualifiziert werden kann.

  1. Steuerfreie Zuwendungen im privaten Dienst § 3 Nr. 11 ESTG

Angemessene Beiträge des Arbeitgebers an eine BGU sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und unterfallen auch nicht der Lohnsteuer.
Leistungen einer BGU sind bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr und je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Darüber hinaus jedoch auch aus Anlass von Notfällen, wenn also einkommensabhängig soziale Gründe für eine Unterstützungsleistung im Einzelfall vorliegen.
Außerdem sind vorab alle Aufwendungen steuerfrei, die im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgen. Dies wäre z.B. eine Bildschirmarbeitsbrille oder jedwede Leistungen für betriebliche Unfälle – auch die ist über eine BGU gestaltbar.

  1. Steuerfreie Gesundheitsförderung Nach § 34 Nr 34 EstG

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr und Mitarbeiter nicht übersteigen;

Was sagen die Lohnsteuerrichtlinien?

Hier ist die amtliche Fassung der Lohnsteuer-Hinweise zu § 3 Nr. 11 EStG, insbesondere zu Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst, wie sie in der LStH 2024 veröffentlicht wurden:

Zu 2. LStH H 3.11 – Unterstützungen im privaten Dienst (§ 3 Nr. 11 EStG)

Absatz (2):

  • Steuerfreiheit: Unterstützungen von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn sie dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. bei:
    • Krankheitsfällen
    • Unglücksfällen
    • Todesfällen
  • Voraussetzung: Die Unterstützung muss aus einer vom Arbeitgeber unabhängigen Einrichtung stammen, die mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffen wurde und über ausreichende Selbstständigkeit verfügt.
  • Zulässige Einrichtungen:
    • Bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen
    • Steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
    • Einrichtungen, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgeblichen Einfluss hat
  • Ausnahme bei Kleinbetrieben: Die oben genannten Voraussetzungen gelten nicht, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Freibetrag: Unterstützungen sind bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter steuerfrei.
  • Übersteigender Betrag: Beträge über 600 Euro sind nur dann steuerfrei, wenn sie aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
    • Einkommensverhältnisse
    • Familienstand
    • Arbeitslosigkeit allein gilt nicht als besonderer Notfall

Zu 3. R 3.34 LStR 2023 – Steuerfreie Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)

„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen.“

Erläuterungen laut Umsetzungshilfe des BMF

  • Maßnahmen zur individuellen Prävention müssen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sein.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V muss den Kriterien des GKV-Spitzenverbands entsprechen, eine Zertifizierung ist hier nicht zwingend.
  • Zertifizierungspflicht gilt nur für verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen.
  • Höchstbetrag: 600 € jährlich pro Arbeitnehmer.
  • Keine Werbungskosten: Eigene Gesundheitsausgaben des Arbeitnehmers sind nicht steuerlich absetzbar.

Diese je Arbeitnehmer jährlich 600 EUR für Prävention und Gesundheitsförderung kommen bei Betrieben zu den 600 EUR der BKU und deren weiteren Leistungen aus Anlass von Notfällen hinzu. Hier kann die BKU z.B. mit den Krankenkassen kooperieren und darauf abgestimmte Leistungen dazu anbieten, die die GKV vielleicht nicht anbieten darf, für die Betriebe, sozusagen aus einer Hand.

Nur als Beispiel: die BKU bietet Leistungen bei Sportunfällen bei gesundheitsfördernder Freizeitgestaltung im Rahmen § 20b SGB V.

Welche Leistungen fallen unter Primäre Prävention und Gesundheitsförderung?

Zwei Arten von Maßnahmen

Maßnahmeart

Zertifizierung notwendig?

Beispiele

Hinweise

Individuelle verhaltensbezogene Prävention

✅ Ja

Rückenschule, Yoga, Rauchentwöhnung

Muss durch Krankenkasse oder Zentrale Prüfstelle zertifiziert sein

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

❌ Nein

Workshops zur Stressbewältigung, ergonomische Arbeitsplatzberatung, gesundheitsförderliche Strukturen im Betrieb

Muss den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen

 

Was ist ohne Zertifizierung möglich?

Es können Maßnahmen angeboten werden, die:

  • Teil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind,
  • sich auf die Struktur und Kultur im Betrieb beziehen,
  • nicht als Präventionskurs gelten,
  • den Anforderungen des GKV-Leitfadens Prävention genügen (z. B. Zielgerichtetheit, Qualität, Zweckbindung).

Beispiele:

  • Interne Workshops zur Stressbewältigung
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Gesundheitszirkel oder Mitarbeiterbefragungen mit anschließenden Maßnahmen

Welche Vorteile bietet die Kooperation von Betrieb, BGU und Krankenkasse?

Durch ein exklusives BGU-Angebot zur Kooperation und Ergänzung der vom Arbeitgeber präferierten Krankenkasse kann deren Präsenz im Betrieb gestärkt werden und eine stärkere Bindung des Arbeitnehmers nicht nur an den Betrieb, sondern auch an die kooperierende Krankenkasse erreicht werden.

Der Betrieb kann sich durch Kooperationsmodelle unter Einbindung seiner BGU sich als sozialer Arbeitgeber positionieren, Mitarbeiter leichter gewinnen und halten, sowie deren Gesundheit fördern.

Grundsätzlich können auch betriebliche Angebote der Prävention und Gesundheitsförderung nach §§ 20, 20b SGB V formal über die BGU abgewickelt werden. Umgekehrt kann jedoch auch der Arbeitgeber oder die Krankenkasse in Vertretung der BGU in deren Namen auf deren Rechnung Leistungen an die Arbeitnehmer oder andere Verwaltungstätigkeiten wie die Anmeldung und Abmeldung von Arbeitnehmern oder den Beitragseinzug erbringen, aus einer Hand.

Unser Angebot

Nutzen Sie die Vorteile einer überbetrieblichen Lösung – einfach, effizient und steuerlich attraktiv. Mit unserer Unterstützungskasse ermöglichen wir Arbeitgebern die Umsetzung gesundheitsfördernder Maßnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG und den Lohnsteuerrichtlinien (LStH 3.11), ohne dass jeder Betrieb eine eigene Versorgungseinrichtung gründen muss. Profitieren Sie von einem rechtssicheren Rahmen, klaren Prozessen und einer nachhaltigen Gesundheitsstrategie – für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen.

Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten und gestalten Sie mit uns die Zukunft der betrieblichen Gesundheitsförderung.

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